Rechtsprechung
ArbG Aachen, 27.10.2021 - 1 Ca 2071/21 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,55999) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 114 ZPO
Mutwilligkeit einer weiteren Klage - rewis.io
Verfahrensgang
- ArbG Aachen, 27.10.2021 - 1 Ca 2071/21
- LAG Köln, 19.01.2022 - 9 Ta 198/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung
Auszug aus ArbG Aachen, 27.10.2021 - 1 Ca 2071/21
Mutwilligkeit i. S. v. § 114 S. 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht, oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (BAG, Beschluss vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris).
- LAG Köln, 19.01.2022 - 9 Ta 198/21
Keine Pflicht zur Klageverbindung zwecks Gewährung von Prozesskostenhilfe; …
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.10.2021 - 1 Ca 2071/21 - wird gebührenpflichtig zurückgewiesen.